Gefährdungsbeurteilung
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungen für seine Beschäftigten beurteilen und auf Grundlage der Beurteilung dieser Gefährdungen die erforderlichen Schutzmaßnahmen ermitteln und natürlich auch umsetzen (§ 5 ArbSchG).
Das Instrument der Gefährdungsbeurteilung - als Entscheidungsgrundlage für die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen - ist neben dem Arbeitsschutzgesetz unter anderem auch in der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung verankert. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die daraus abgeleiteten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung ihrer Wirksamkeit sind stets zu dokumentieren.
Demnach sind die zur Vermeidung von Gefährdungen notwendigen Maßnahmen stets anhand der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Der Gefährdungsbeurteilung kommt damit die Schlüsselrolle im präventiven Arbeitsschutz zu.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung von blutübertragbaren Biostoffen wichtig ist vor allem die TRBA 400 „Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" [i]
Grundsätzlich muss sich der Arbeitgeber bei der Umsetzung der Schutzmaßnahmen an die bewährte Rangfolge
- Technische Arbeitsschutzmaßnahmen
- Organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen
- Persönlich wirksame Arbeitsschutzmaßnahmen
halten. Näheres zu den technischen Arbeitsschutzmaßnahmen finden Sie hier.
[i] Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, BArbBl. 2001;8: 89-99
