Haftung im Arbeitsschutz
Mit der Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung unter Bismarck wurde die Haftung des Arbeitgebers durch Verschulden (Verschuldenshaftung) durch die Gefährdungshaftung abgelöst.
Das bedeutet, dass für die Entschädigung von körperlichen Schäden, die ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit erleidet, die zuständige gesetzliche Unfallversicherung aufkommt. Die Unfallversicherung bekommt hierfür Beiträge vom Arbeitgeber, ein direkter Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist nur mehr bei vorsätzlichen Taten möglich. Die Unfallversicherung haftet allein auf Grund der Gefährdung, die durch den Betrieb des Unternehmens ausgeht, unabhängig von einem Verschulden. Daher sind auch Schäden, für die es keinen „Schuldigen" im juristischen Sinne gibt, sofern sie bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, versichert und werden entschädigt.
Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für alle Kosten eines Arbeitsunfalls auf, von Behandlungs- über Rehakosten bis hin zu Rentenzahlungen auf Grund anhaltender Berufsunfähigkeit. Eine Zahlung von Schmerzensgeld an einen verunfallten Arbeitnehmer ist jedoch nicht möglich.
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers, die zu einem Arbeitsunfall geführt haben, entbinden die gesetzliche Unfallversicherung von ihrer Haftungspflicht. Um den geschädigten Arbeitnehmer jedoch zu schützen, kommt die Unfallversicherung zunächst für die Schäden auf, kann jedoch die entstandenen Aufwendungen im Zuge des Regressverfahrens vom Unternehmer zurückfordern. Ein beharrlicher und wiederholter Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden.
Informationen zu den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen geltendes Arbeitsschutzrecht finden Sie hier.
Informationen bei Verstößen gegen die TRBA 250 finden Sie hier.
