Daumen

Verpflichtung zum Arbeitsschutz

Rechtsnormen für den Arbeitsschutz

Bereits mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches im Jahre 1900 wurde der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, dass Personen, die unter seiner Anweisung arbeiten, so weit gegen alle Gefahren bei der Arbeit geschützt sind, als es die Art der Tätigkeit erlaubt. Würde diese Forderung des §618 BGB ernstgenommen, sollte sie eigentlich ausreichen, um die Beschäftigten bestmöglich zu schützen. Dennoch wurde der Arbeitsschutz seither immer detaillierter geregelt. Einen Meilenstein stellte das 1996 auf europäischer Grundlage erlassene Arbeitsschutzgesetz dar, das den Arbeitgeber insofern in die Verantwortung nahm, als er prinzipiell eigenständig über Präventionsmaßnahmen entscheiden darf, allerdings auf Grundlage einer fundierten Gefährdungsbeurteilung. Letztlich dienen die Biostoffverordnung und die sie konkretisierenden Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe dazu, den Unternehmer bei seiner Gefährdungsbeurteilung und den Entscheidungen über Präventionsmaßnahmen zu unterstützen. Abweichungen von den in Biostoffverordnung und TRBA vorgesehenen Schutzmaßnahmen erfordern jedoch eine gute Begründung und in der Regel den Nachweis, dass mit den anderen Schutzmaßnahmen ein mindestens gleichwertiger Schutz der Beschäftigten erreicht wird.

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