Verstöße gegen die TRBA 250
Häufig werden Beschäftigten von den Arbeitgebern keine sicheren Instrumente mit Schutzeinrichtungen gegen Nadelstichverletzungen zur Verfügung gestellt, obwohl die TRBA 250 die Verwendung dieser Instrumente ausdrücklich vorschreibt.
Kommt es nun zu einer Nadelstichverletzung, die mit einem sicheren Instrument verhindert hätte werden können, wird die zuständige Unfallversicherung sehr genau untersuchen, inwiefern das Nichteinhalten der Arbeitsschutzvorschriften bedeutet, dass die im Verkehr übliche Sorgfalt im besonderen Maß nicht beachtet wurde, die Nichtbeachtung also als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden kann.
Im Falle einer nicht erfolgten Hepatitis B Impfung wurde von Gerichten bereits auf „grobe Fahrlässigkeit" entschieden, die Berufsgenossenschaft machte Regress geltend, so dass der betroffene Arbeitgeber in der Folge die sehr hohen Kosten einer fulminant verlaufenden Hepatitis B zu tragen hatte.
Eine Besonderheit in der Haftung tritt immer dann ein, wenn der Geschädigte nicht ein beim Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter ist. Patienten oder Mitarbeiter von Fremdfirmen, die sich in Gesundheitseinrichtungen an falsch entsorgten spitzen bzw. scharfen Instrumenten stechen, steht der direkte Klageweg gegen den Betreiber der Gesundheitseinrichtung offen. So wurden einer Reinigungskraft nach einer Nadelstichverletzung mehrere Tausend Euro Schadenersatz zugesprochen. Diese Reinigungskraft war bei einer Fremdfirma angestellt, die im Auftrag des Krankenhauses Reingungsarbeiten verrichtete (Das ganze Urteil finden sie unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2002/6_U_179_01urteil20021202.html oder hier als pdf.
